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ANWALT DES KINDES

Immer dann, wenn aufgrund einer nicht auszuschließenden Kindeswohlgefährdung eine Herausnahme eines Kindes aus der Familie seitens des zuständigen Familiengerichts zur Prüfung ansteht (in der Regel aufgrund eines Antrages seitens des Jugendamtes; mitunter allerdings auch aufgrund von Hinweisen Dritter) hat das Gericht dem minderjährigen Kind zwingend einen sogenannten Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) gemäß § 50 FGG zur Seite zu stellen. Beim streitigen Verfahren um elterliche Sorge und Umgang zwischen Elternteilen kann das Familiengericht einen Verfahrenspfleger ebenso bestellen; in der Praxis wird allerdings davon  eher selten Gebrauch gemacht. Es wird häufig die Auffassung vertreten, dass das Jugendamt - das von Amts wegen im Verfahren eingebunden ist - die Interessen des Kindes wahrnimmt. Dies kann - muss aber nicht - der Fall sein. Um die Rechte der Kinder in unserer Gesellschaft zu stärken, hat der Gesetzgeber 1998 im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform diese Verfahrenspflegschaft eingeführt. Es ist bedauerlich, wenn in diesen oft weichenstellenden und für ein Kind lebensbestimmenden Entscheidungsprozessen Gefahr besteht, dass der Wunsch und Wille des Kindes selbst nicht genug Raum im Verfahren findet. Insbesondere wenn Verfahrenspflegschaft auch juristische Fragestellungen in sich birgt, stelle ich mich dieser Aufgabe auf Anfrage der Familiengerichte gerne.

Gudrun Bärnreuther-Wegener

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