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Kostenübernahme bei Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM)

Kostenerstattung der privaten Krankenversicherer im Falle der Behandlung eines Versicherungsnehmers nach den Methoden der traditionellen chinesischen Medizin:

Bei Behandlungen nach den Methoden der traditionellen chinesischen Medizin, insbesondere bei stationärer Heilbehandlung, wie dies in der Klinik am Steigerwald erfolgt, lehnen die privaten Krankenversicherer häufig eine Kostenübernahme ab.

Dabei wird im wesentlichen wie folgt argumentiert:

Die TCM verwende (mit Ausnahme der klassischen Nadelakupunktur) keine Methoden, die aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse geeignet sind, Krankheiten gezielt zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Einen entsprechenden wissenschaftlichen Nachweis über die Wirksamkeit gäbe es nicht. Die TCM könne daher grundsätzlich nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung betrachtet werden.

Unabhängig davon seien Maßnahmen, die bei der TCM zur Anwendung kommen, in ihrer Gesamtheit ambulant durchführbar. Der Aufnahme in ein Krankenhaus bedürfe es dazu in der Regel nicht. Die TCM könne ambulant oder im Rahmen von Rehabilitationskuren angeboten werden.

Diese Auffassung steht in dieser Allgemeinheit nicht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Heilbehandlung jegliche ärztliche Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung oder auch auf Linderung der Krankheit abzielt. Auf den von den privaten Krankenversicherern geforderten wissenschaftlichen Nachweis kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Gerade bei unheilbaren Krankheiten, bei denen sich die Qualität einer Methode nicht am Heilerfolg messen lassen kann, fehlt den in der Praxis angewandten Behandlungsmethoden zur Linderung oder auch zur wissenschaftlichen Erprobung eines Heilerfolgs die allgemeine Anerkennung durch die Schulmedizin. Gleichwohl zweifelt hier niemand an der Eintrittspflicht der Krankenversicherer.

Die schlichte Behauptung der privaten Krankenversicherer, TCM könne generell auch ambulant oder im Rahmen von Rehabilitationskuren angewandt werden, nimmt nicht zur Kenntnis, dass bei schweren Erkrankungen eine Behandlung nach den Methoden der traditionellen chinesischen Medizin - ambulant durchgeführt - ärztlich verantwortungslos ist.

Bei zahlreichen Erkrankungen, die nach den Methoden der TCM stationär zu behandeln sind, erweist es sich als notwendig, hochdosierte chinesische Arzneimittel zu verabreichen, die zunächst zu schweren körperlichen Beeinträchtigungen führen können. Die Patienten müssen ständig medizinisch und ärztlich betreut und behandelt werden. Die Arzneitherapie verlangt eine permanente Verlaufskontrolle und sehr häufig mehrmaliges Wechseln der Medikation, auch während eines einzelnen Tages.

So gesehen ist die Unterstellung, die Behandlung nach der TCM könne ambulant erfolgen oder im Rahmen einer Rehabilitationskur, gekennzeichnet von Unkenntnis der entsprechenden Behandlungsverläufe.

Wir kommen zu dem Ergebnis, dass die privaten Krankenversicherer auch bei der stationären Behandlung nach den Methoden der traditionellen chinesichen Medizin zur Kostenübernahme verpflichtet sind. Wir fühlen uns darin bestärkt, dass schon seit langer Zeit, soweit ersichtlich, alle Beihilfebehörden ihre Vorbehalte gegen diese Art der Krankenbehandlung längst aufgegeben haben.

Privatkrankenversicherte Patienten sollten also, wenn ihnen der Versicherungsschutz verweigert wird, durchaus den Mut aufbringen - zumal wenn sie rechtsschutzversichert sind - eine gerichtliche Klärung ihres Falles herbeizuführen. 


 

 

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